Schoch/Schneider/Bier, § 80 VwGO Rdnr. 101

4 Entscheidungen
LSG der Länder Berlin und Brandenburg

Die durch Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dauert, wenn das Gericht sie nicht befristet, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts. Die Rentenantragstellu ...