Kopp/Schenke, § 40 VwGO Rdnr. 14

Eine Entscheidung

Träger der Notfallversorgung ist und bleibt nach § 4 Abs. 1 S. 1 HRDG der Landkreis/die kreisfreie Stadt, auch wenn gemäß § 4 Abs. 2 S. HRDG die gesetzliche Befugnis zur Einschaltung Dritter eingeräum ...