Eine für die Dauer eines Jahres beurlaubte Angestellte im öffentlichen Dienst kann nicht zur ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht berufen werden.
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens wegen rechtswidrig festgesetzter Stundungszinsen bei der Rückforderung von Bundeswehr-Ausbildungskosten
§ 22 Nr. 3 VwGO schließt nicht aus, eine bei einem in der privatrechtlichen Rechtsform der Aktiengesellschaft organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamtin zur ehren ...