Sodan/Ziekow, § 22 VwGO Rdnr. 12

3 Entscheidungen

Eine für die Dauer eines Jahres beurlaubte Angestellte im öffentlichen Dienst kann nicht zur ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht berufen werden.


Öffentliches Recht Verwaltungsrecht
§§ 22 Nr. 3, 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens wegen rechtswidrig festgesetzter Stundungszinsen bei der Rückforderung von Bundeswehr-Ausbildungskosten


§ 22 Nr. 3 VwGO schließt nicht aus, eine bei einem in der privatrechtlichen Rechtsform der Aktiengesellschaft organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamtin zur ehren ...


Prozess- und Verfahrensrecht Verwaltungsrecht Öffentliches Recht