Schoch/Schneider/Bier, § 22 VwGO Rdnr. 7

3 Entscheidungen
OVG Nordrhein-Westfalen

Eine für die Dauer eines Jahres beurlaubte Angestellte im öffentlichen Dienst kann nicht zur ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht berufen werden.


Öffentliches Recht Verwaltungsrecht
§§ 22 Nr. 3, 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO