§ 22 VwGO

Eine für die Dauer eines Jahres beurlaubte Angestellte im öffentlichen Dienst kann nicht zur ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht berufen werden.


Öffentliches Recht Verwaltungsrecht
§§ 22 Nr. 3, 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
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