Kopp/Schenke, § 162 VwGO Rdnr. 4

10 Entscheidungen
AGH des Landes Nordrhein-Westfalen

1. Reisekosten von Vertretern einer Gemeinde, die durch die Teilnahme sowohl des ersten Bürgermeisters als auch eines Verwaltungsbeamten an der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren angefa ...


Die Kosten für die Anreise von Behördenvertretern zur mündlichen Verhandlung können nur insoweit im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, als der Sparsamkeitsgrundsatz beachtet worden is ...


Kosten für die Durchführung eines Vergleichs sind keine erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung


Schriftform für Kostenerinnerung; Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht; keine Erledigungsgebühr; notwendige Übernachtungskosten


Prozesskosten Behörde Reisekosten Aufgabenkonzentration andere Dienststelle Organisationsfreiheit