§ 1003 VV-RVG

Bei Erledigungserklärung der Hauptsache beider Parteien fällt keine Einigungsgebühr an. Auch keine entsprechende Gebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG, da es an einer vertraglichen Einigung fehlt.


Zivilprozessrecht Kosten- und Gebührenrecht
§ 91a ZPO; Nr. 1000, 1003 VV-RVG
Verweise