Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5a UWG Rdnr. 5.6

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Herstellergarantie IV   


Wird in Werbematerial eines Energieversorgers nicht der Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Um ...


Reichweite der Informationspflicht des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen in Bezug auf eine Herstellergarantie