Arzneimittelwerbung: Verwendung der Bezeichnungen „Einfach weiter“ sowie „Intensivtherapie“ in einem Werbeflyer
a) Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begru?ndet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsa?tzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die fu?r die gescha?ftliche Ents ...