Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 UWG Rdnr. 3.58

Eine Entscheidung

1. Die wirksame Vollziehung einer einstweiligen Urteilsverfügung auf einem anderen Wege als durch die Parteizustellung setzt voraus, dass der Gläubiger Maßnahmen ergreift, die zum einen seinen Durchse ...