§ 87a UrhG

Geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank ...


Zivilrecht Urheberrecht
§ 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG

a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedsta ...


Internetrecht IT- und Medienrecht Urheberrecht Zivilrecht Zivilrecht
§§ 5, 87a UrhG

keine zwingende Verletzung der Rechte eines Datenbankherstellers durch den Vertrieb einer Software, die den automatischen Abruf von einzelnen Daten aus der Datenbank erlaubt; unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte des Datenbankherstellers


Internetrecht IT- und Medienrecht Urheberrecht Zivilrecht
§§ 87a, 87b Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Verweise