§ 52a UrhG

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt ...


Urheberrecht Zivilrecht
§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Klage eines Verlages gegen eine Universität; Zugänglichmachen eines Buches über eine elektronische Lernplattform


Urheberrecht Zivilrecht
§§ 15, 16, 19a, 52a, 53, 97 Abs. 1 UrhG
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