§ 45 UrhG

1. Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Z ...


Zivilrecht Verfassungsrecht Urheberrecht Öffentliches Recht
§§ 23, 24 Abs. 1, 45 UrhG; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Verweise