§ 37 TKG

a) Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (hier: Zusammenschaltungsvereinbarung zweier Telekommunikationsunternehmen); lediglich der Vertragsi ...


Zivilrecht Telekommunikationsrecht
§§ 133, 157 BGB; §§ 5, 25 Abs. 4, 37 Abs. 2 TKG
Verweise

Tipp

Hier werden alle Entscheidungen mit redaktioneller Verlinkung angezeigt. Mehr Treffer sehen Sie, wenn Sie nach sämtlicher Rechtsprechung suchen, die § 37 TKG enthält.

Rechtsprechung anzeigen