bei Schadenswiedergutmachung des Angeklagten hat sich der Tatrichter vorrangig mit der Regelung zum Täter-Opfer-Ausgleich auseinanderzusetzen; Revisionsgericht ist an eigener Sachentscheidung gehindert, wenn ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verf. steht