§ 354 StPO
Strafrecht
§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 StPO

bei Schadenswiedergutmachung des Angeklagten hat sich der Tatrichter vorrangig mit der Regelung zum Täter-Opfer-Ausgleich auseinanderzusetzen; Revisionsgericht ist an eigener Sachentscheidung gehindert, wenn ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verf. steht


Prozess- und Verfahrensrecht Strafprozessrecht Strafrecht
§ 46a StGB; § 354 Abs. 1a StPO