§ 273 StPO

Die Urteilsformel ist als wesentliche Förmlichkeit nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen; fehlt eine Verkündung, liegt für das weitere Verfahren ein bloßes Scheinurteil vor. ...


Prozess- und Verfahrensrecht Strafprozessrecht
§ 273 Abs. 1 StPO