Meyer-Goßner/Schmitt, § 260 StPO Rdnr. 44

9 Entscheidungen

Zwangsheirat: Strafbarkeit der erzwungenen Eingehung einer Imam-Ehe sowie einer standesamtlichen Ehe in der Türkei


§ 260 Abs. 3 StPO findet im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG keine Anwendung. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, das den Grundsätzen des Verwaltungsgerichtsprozesses folgt insbesondere was das Antragsprinzip sowie die Dispositionsmaxime anbelangt. Denn anders als im Strafver


Erhebung der öffentlichen Klage durch Strafbefehl: Aburteilung eines im Strafbefehl nicht angegebenen Tuns des Angeklagten