Meyer-Goßner/Schmitt, § 260 StPO Rdnr. 5

2 Entscheidungen

Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von "6 Wochen" kann wegen Verstoßes gegen § 39 StGB nicht in eine Freiheitsstrafe von "einem Monat und zwei Wochen" berichtigt werden.