Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 StPO Rdnr. 18a

Eine Entscheidung

Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß – informelle Absprachen sind unzulässig


Öffentliches Recht Prozess- und Verfahrensrecht Strafprozessrecht Verfassungsrecht
§ 257c StPO; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG