§ 243 StPO

Mitteilungspflichten nach Instanzwechsel


Strafprozessrecht
§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO

Auch die „Negativmitteilung“, dass keine Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben, ist zu Beginn der Hauptverhandlung erforderlich


Verfassungsrecht Strafrecht Öffentliches Recht Prozess- und Verfahrensrecht Strafprozessrecht
§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; Art. 3 Abs. 1 GG

Die Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 ...


Prozess- und Verfahrensrecht Strafprozessrecht
§§ 238 Abs. 2, 243 Abs. 4 Satz 2 StPO
Verweise

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