Auch die „Negativmitteilung“, dass keine Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben, ist zu Beginn der Hauptverhandlung erforderlich
Die Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 ...