Strafprozessordnung (StPO)
§ 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
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(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Fundstellen
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LG Koblenz · Beschluss vom 29. Mai 2017 · Az. 2090 Js 29.752/10 - 12 KLs
Beschluss vom 29. Mai 2017 · Az. 2090 Js 29.752/10 - 12 KLs
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 22. Februar 2012 · Az. 1 St OLG Ss 240/11
Eine Anklageschrift, die ein (noch) strafloses Verhalten schildert und offen lässt, welche konkreten Umstände eine Strafbarkeit des Angeklagten e ...
§ 130 Abs. 3 StGBStrafgesetzbuch; § 206a StPOStrafprozessordnung
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