Meyer-Goßner/Schmitt, § 172 StPO Rdnr. 27

51 Entscheidungen

Der Klageerzwingungsantrag muss die Angabe enthalten, dass die Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt ist, sofern die Einhaltung der Frist nicht offensichtlich ist.


Klageerzwingungsverfahren: Zulässigkeit eines auf gewerbsmäßige Patentverletzung gestützten Antrags


Ein Klageerzwingungsantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch "Mobbing" genügt nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn er lediglich angibt, dass der Verletzte über längere Z ...


Durch die Rechtspflegedelikte, insbesondere durch die §§ 153 ff. StGB, wird zwar in erster Linie die Rechtspflege geschützt. Der Schutz der Rechtspflege und der Wahrheitsfindung sind nicht alleiniges ...


Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO: (1) Zum erforderlichen Inhalt des Antrags (2) Mutter für Kind alleinvertretungsberechtigt, wenn gg. Vater ein Ermittlungsverfahre ...


Es kann offen bleiben, welche Anforderungen im Einzelnen an einen Kraftfahrer beim Vorbeifahren an Kleinkindern zu stellen sind. Die Sorgfaltspflichten gehen jedenfalls nicht so weit, bei zulässiger H ...