1. Für die Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Sache im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO "befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werde ...
Widerruf einer gewährten Strafrestaussetzung; Begehung einer Straftat kurz nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit; rückwirkend verlängerte Bewährungszeit