Fischer, § 56f StGB Rdnr. 4

6 Entscheidungen

1. Für die Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Sache im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO "befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werde ...


Widerruf einer gewährten Strafrestaussetzung; Begehung einer Straftat kurz nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit; rückwirkend verlängerte Bewährungszeit


Strafrecht
§§ 56f Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 5 Satz 1 StGB