LK-StGB, § 56f StGB Rdnr. 42

3 Entscheidungen

Ein Bewährungswiderruf ist ausgeschlossen, wenn die neue Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlaß des Verlängerungsbeschlusses begangen worden ist.


Widerruf, bewährungsfreie Zeit, Verlängerung der Bewährungszeit


Widerruf, bewährungsfreie Zeit, Verlängerung, Vertrauensschutz