Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar.
bei Schadenswiedergutmachung des Angeklagten hat sich der Tatrichter vorrangig mit der Regelung zum Täter-Opfer-Ausgleich auseinanderzusetzen; Revisionsgericht ist an eigener Sachentscheidung gehindert, wenn ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verf. steht