Fischer, § 266a StGB Rdnr. 11

3 Entscheidungen

Ein vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV setzt voraus, dass der Beitragsschuldner eine ihm von Gesetzes wegen gebotene Handlung unterlassen hat. Dies ist im ...


Nichtigkeit der Schwarzlohnabrede


Arbeitsrecht