§ 229 StGB

Beim Sprung vor einen einfahrenden Zug ist es für den Täter in der Regel vorhersehbar, dass er beim Zugführer einen psychischen Schaden verursacht.


Zivilrecht
§§ 823 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB; § 229 StGB

Schmerzensgeld; Wurf eines Schokoladenriegels; Rosenmontagszug; Werfen von kleinen Gegenständen stellt übliches Verhalten bei Karnevalsumzügen dar


Zivilrecht
§§ 253, 823 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB; § 229 StGB

fahrlässige Körperverletzung; Kollision Fahrrad und Fußgänger; unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann Verschulden des Verkehrsteilnehmers entfallen lassen, der den Sinn des Zeichens missversteht


Verkehrsrecht Strafrecht
§ 229 StGB; §§ 2 Abs. 1, 4, 5, 40 Abs. 6a, 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO
Verweise