Fischer, § 142 StGB Rdnr. 20

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Unfallflucht: Kenntniserlangung von der Unfallbeteiligung nach Verlassen des  Unfallortes; Begriff des Unfallorts


1. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer nach einem Unfall eine Unterredung über den Schadenausgleich barsch beendet, dann aber länger am Unfallort verbleibt, als der Unfallgegne ...


Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt (gegen O ...