§ 1 ReichsgaragenO

Tiefgaragenplätze dürfen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Autos, nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden.


Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht
§ 1004 BGB; § 1 Abs. 1 ReichsgaragenO
Verweise