§ 3 PatKostG

Die Frist zur Zahlung der mit der Einreichung der Klage fällig werdenden Gebühr beginnt erst zu laufen, wenn das Patentgericht dem Kläger den vorläufig festgesetzten Streitwert mitteilt.


Kosten- und Gebührenrecht Patent- und Gebrauchsmusterrecht
§ 63 Abs. 1 GKG; §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 PatKostG

Die Frist zur Zahlung der mit der Einreichung der Klage fällig werdenden Gebühr beginnt erst zu laufen, wenn das Patentgericht dem Kläger den vorläufig festgesetzten Streitwert mitteilt.


Kosten- und Gebührenrecht Patent- und Gebrauchsmusterrecht
§ 63 Abs. 1 GKG; §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 PatKostG

Die Teilungserklärung gilt nicht deshalb als nicht abgegeben, weil der Anmelder zusätzliche Gebühren nicht begleicht, die für die abgetrennte Anmeldung wegen einer Erhöhung der Anspruchszahl gege ...


Patent- und Gebrauchsmusterrecht Gewerblicher Rechtschutz
§ 39 PatG; §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 PatKostG
Verweise

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