§ 37 InvG

Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsges ...


Zivilrecht Bank- und Börsenrecht
§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 37, 81 InvG
Verweise