§ 174 InsO

Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist ...


Zivilrecht Insolvenzrecht
§§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO
Verweise