§ 75f HGB

a) Grundsätzlich stellen nicht nur Einstellungsverbote, sondern auch Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden ...


Handels- und Gesellschaftsrecht Zivilrecht
§ 339 BGB; § 75f HGB
Verweise