§ 235 HGB

Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gi ...


Zivilrecht Handels- und Gesellschaftsrecht
§ 235 HGB
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