§ 85 GGV

Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist ...


Gewerblicher Rechtschutz Geschmacksmusterrecht Zivilrecht
§§ 11, 14 Abs. 1, 14 Abs. 3, 85 Abs. 2 Satz 1 GGV
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