Art. 24 GG

Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten an supranationale Organisationen.


Öffentliches Recht Verfassungsrecht
Artt. 19 Abs. 4, 24 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG

1. a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er ist ein durch die Gemeinschaftsverträge errichtetes hoheitliches Rechtspflege ...


Öffentliches Recht Classics Europarecht Verfassungsrecht
Artt. 12, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 24 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 GG
Verweise