§ 4 GBO

Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheiter ...


Zivilrecht Landwirtschaftsrecht Grundbuchrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit
§ 4 GBO; § 7 Abs. 1 HöfeVfO
Verweise