§ 303 FamFG

Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmi ...


Familien- und Betreuungsrecht
§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellu ...


Prozess- und Verfahrensrecht Familien- und Betreuungsrecht
§ 303 Abs. 4 FamFG

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.


Familien- und Betreuungsrecht Zivilrecht
§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB; §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 4 FamFG

Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantr ...


Familien- und Betreuungsrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit Prozess- und Verfahrensrecht Zivilrecht
§§ 62, 303 FamFG
Verweise