Art. 22 EU-RhÜbk

1. Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise bestimmt sich nach dem inländischen Recht. 2. Auf diesem Weg gewonnene Beweise unterliegen trotz Nichteinhalt ...


Prozess- und Verfahrensrecht Strafprozessrecht Strafrecht
§ 477 Abs. 2 Satz 2 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 82 Abs. 2 Satz 2 AEUV; Art. 22 EU-RhÜbk
Verweise