§ 10c EnWG

§ 10c Abs. 5 EnWG ist anwendbar, wenn eine Person der Unternehmensleitung des in Deutschland tätigen Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach Beendigung des zu diesem Unternehmen bestehenden Vertrags ...


Energierecht
§§ 10c Abs. 5, Abs. 2 EnWG

"Mehrheitsanteilseigner" im Sinne des § 10c Abs. 5 EnWG kann auch ein Unternehmen sein, das den bestimmenden Einfluss auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar über ein von ihm abhängige ...


Energierecht Verwaltungsrecht Öffentliches Recht
§ 10c Abs. 5 EnWG
Verweise