§ 950 BGB

Wer eine gestohlene Sache gutgläubig kauft und sie so verarbeitet, daß er gemäß § 950 BGB Eigentümer der neuen Sache wird, schuldet dem Eigentümer der gestohlenen Sache eine Vergütung in Geld gemäß § ...


Classics Zivilrecht
§§ 818 Abs. 3, 935 Abs. 1, 950, 951, 993 Abs. 1 BGB
Verweise

Literaturfundstellen