§ 910 BGB

Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn, ...


Zivilrecht
§§ 910, 1004 BGB

das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden


Zivilrecht
§ 910 BGB; § 15a EGZPO; § 1 Nr. 2 BaySchlG