§ 858 BGB

1. Die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, ist auch dann eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BG ...


Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht
§§ 242, 823 Abs. 1, 858, 862 Abs. 1 Satz 2, 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB

Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmi ...


Zivilrecht
§§ 249 Abs. 1, 858 Abs. 1, 859 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB

Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunter ...


Zivilrecht
§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2, 858, 859 BGB

Das familienrechtliche Kontaktaufnahmerecht eines nahen Angehörigen rechtfertigt bei fehlender Dringlichkeit keine Besitzstörung durch Eindringen in ein Wohnhaus gegen den ausdrücklich erklärten Wille ...


Zivilrecht
§§ 858, 859 BGB

zur verbotenen Eigenmacht des Zwangsverwalters; Tacheles


Zivilrecht
§ 858 BGB