MüKo-BGB, § 823 BGB Rdnr. 496

Eine Entscheidung

Zur Frage, ob es aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist, trotz eines auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs in einem Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fuß ...


Zivilrecht
§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 45 Abs. 2, 45 Abs. 6 StVO