Grüneberg, § 823 BGB Rdnr. 252

2 Entscheidungen

1. Für die tierärztliche Behandlung gelten nicht die im Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze. 2. Die Aufklärung dient daher nicht als Voraussetzung einer wirksamen, die Rechtswidrigkeit d ...


Tierarzthaftung: Anwendbarkeit der Beweisregeln für die human-medizinische Haftung wegen groben Behandlungsfehlers; Beweisvereitelung