Grüneberg, § 812 BGB Rdnr. 107

2 Entscheidungen

Der Sperrvermerk gemäß § 1809 BGB bewirkt, dass Auszahlungen, Abhebungen oder Überweisungen des Geldes nach § 1812 BGB genehmigungsbedürftig sind. § 1809 BGB gilt nicht nur für Verfügungen des Betreue ...