MüKo-BGB, § 705 BGB Rdnr. 217

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Verletzen einzelne Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die ihnen aus dem Gesellschaftsvertrag obliegende Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern und gründen sie zur Durchführung ihres Vorhabens ihrerseits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so können die Gesell


Verletzen einzelne Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die ihnen aus dem Gesellschaftsvertrag obliegende Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern und gründen sie zur Durchführung ihres Vorhabens ihrerseits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so können die Gesell