§ 651a BGB

a) Reiserecht ist auf einen Vertrag, der allein eine Hotelbuchung betrifft, entsprechend anzuwenden, wenn der Veranstalter diese Leistung in eigener Verantwortung und mit gleichen oder ähnlichen Organ ...


Zivilrecht Reiserecht
§ 651a BGB; §§ 4 Nr. 6, 6 Nr. 1 BGB-InfoV

a) Ein Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt ist als Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB anzusehen. b) Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer ...


Zivilrecht Reiserecht Europarecht
§§ 651e Abs. 3, 651j Abs. 2, 651j Abs. 1, 651a Abs. 1 BGB

Flugausfälle wegen einer Vulkanaschewolke beruhen auf höherer Gewalt, für die der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden kann


Zivilrecht Reiserecht
§ 651a BGB

Reisemangel; Einzelbetten statt Doppelbett


Zivilrecht
§§ 651a, 651c, 651d, 651f BGB
Verweise

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