§ 548 BGB

Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das setzt grundsätzlich zum einen eine Änderung der Besitzverhältn ...


Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht
§ 548 Abs. 1 BGB
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