§ 531 BGB

Hat das Berufungsgericht die Entscheidung dahingestellt bleiben lassen, ob es das erstmalige Bestreiten einer anspruchsbegründenden Tatsache (hier: des Vorliegens einer Haustürsituation) zulassen darf ...


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§ 531 Abs. 1 BGB
Verweise

Literaturfundstellen